Diese nichtöffentlichen Sitzungen nehmen so zu und werden immer länger. Doch darüber sprechen kann und darf man nicht. Dabei ist genau das für den Bürger interessant und wichtig zu erfahren, wie seine gewählten Vertreter sich da drin verhalten. Wir hoffen, mit diesem Antrag zumindest Kerzenlicht in das Dunkel zu bringen. Auch der Antrag für ein Live-Streaming ins Internet der öffentlichen Sitzungen ging letztens schon raus (das hatten CSU & SPD auch schon mal ins Gespräch gebracht, aber so richtig an die Umsetzung hat sich niemand getraut…) Hmmmm, warum wohl? Transparenz, bürgernähe und miteinander plötzlich nicht mehr so wichtig? Bürger FÜR Penzberg. Wir machen’s.

Heute haben wir einen Antrag eingereicht, was die Stadt München schon lange gesetzeskonform und mit sehr positiver Zustimmung praktiziert.

Gemeinden kündigen öffentliche Sitzungen des Gemeinderates öffentlich an – dazu sind sie verpflichtet. Allerdings sind die Gemeinden ebenso verpflichtet, öffentlich bekannt zu geben, wann und wo eine nichtöffentliche Gemeinderatssitzung stattfindet und welche Tagesordnungspunkte dort behandelt werden.

Dabei hat ein Verstoß gegen diese Vorschrift gravierende Folgen: Wenn die pflichtgemäße Bekanntmachung der Tagesordnung einer nichtöffentlichen Sitzung unterblieben ist, haben die Beschlüsse, die in der geheimen Sitzung gefasst wurden, keine Gültigkeit. Dies stellt Regierungsrat Michael Pahlke in einer Abhandlung klar (Die Information der Öffentlichkeit und der Medien über nichtöffentliche Gemeinderatssitzungen. Bayerische Verwaltungsblätter 2/2014. Seite 33‐42.)

Die Öffentlichkeit hat ein Recht darauf zu erfahren, wo und wann die Sitzungen des Gemeinderates stattfinden und welche Angelegenheiten behandelt werden. Dies ergibt sich klar und unzweifelhaft aus der Bayerischen Gemeindeordnung, in der es in Artikel 52 heißt: „Zeitpunkt und Ort der Sitzungen des Gemeinderats sind unter Angabe der Tagesordnung, spätestens am dritten Tag vor der Sitzung, ortsüblich bekanntzumachen.“ Es wird hier nicht nach öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen unterschieden.

Die Transparenzverpflichtung der Rathäuser geht aber noch weiter: Nicht nur sind die Tagesordnungspunkte der nichtöffentlichen Sitzung vorher bekanntzugeben, und nicht nur sind die Beschlüsse aus nichtöffentlicher Sitzung öffentlich mitzuteilen, wenn der Grund der Geheimhaltung weggefallen ist – offenzulegen sind auch die Abstimmungsergebnisse der nichtöffentlichen Beschlüsse. „Art. 52 GO: (3) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.“

Hier unser Antrag:

Antrag zur Bekanntgabe nichtöffentlicher Sitzungspunkte